kammer@rechtsanwaelte-vorarlberg.at
Telefon +43 5522 71122
Marktplatz 11 · 6800 Feldkirch

Neues Finanzstrafdelikt – Vorsicht bei der Herstellung oder Verwendung von Belegen!

Erstellt von Dr. Felix Karl Vogl, Rechtsanwalt & Steuerberater in Schruns | |   Aktuelles Recht

Seit kurzem in Kraft ist der neue § 51b Finanzstrafgesetz. Offiziell soll mit dieser Bestimmung das Unwesen der Scheinunternehmen und Scheinrechnungen bekämpft werden.

Was sind Scheinrechnungen?

Scheinrechnungen sind Rechnungen über erfundene geschäftliche Transaktionen. Sie werden fabriziert, um rechtswidrige Steuervorteile zu erlangen. Meist werden Betriebsausgaben konstruiert, die niemals stattgefunden haben, um die Einkommensteuer zu mindern. Aber auch bei Umsatzsteuer-Hinterziehungen spielen Scheinrechnungen eine große Rolle.

Nach dem neuen § 51b FinStrG macht sich strafbar, wer mit Täuschungs- oder Verschleierungsvorsatz Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Der Tatbestand ist weit gefasst und – entgegen den angeblichen Absichten des Gesetzgebers – eben nicht auf Scheinunternehmen beschränkt. Es kann also jeden treffen – jeder Verstoß ist mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 100.000 bedroht.

Beispiele aus der Praxis:

Bekanntlich wird z. B. oft bei der Textierung von Rechnungen getrickst, um steuerliche Wirkungen zu erzielen. „Klassiker“ sind z. B. Handwerkerrechnungen, die für Arbeiten an einem Betriebsgebäude ausgestellt werden, obwohl die abgerechneten Arbeiten an einem Privathaus vorgenommen wurden udgl. Angesichts der hohen Strafdrohung (unabhängig davon, ob es letztlich zu einem Steuerausfall gekommen ist!) sollten sämtliche Beteiligten sich solche Vorgehensweisen in Zukunft noch besser überlegen als ohnedies schon jetzt.

Im Fall der Fälle ist jedenfalls die frühzeitige Konsultation eines einschlägig versierten Rechtsanwaltes anzuraten.

Zurück