Viele Gebrauchtwagenkäufe werden heutzutage zwischen Verbrauchern („Privatpersonen“) abgewickelt – doch nur wenige wissen, welche Gewährleistungsrechte und -pflichten solche Verträge mit sich bringen können.
Gewährleistung zwischen Verbrauchern
Das Gewährleistungsrecht gilt für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen. Das bedeutet, dass die Gewährleistungsregeln auch bei Verträgen zwischen Verbrauchern zur Anwendung kommen. Bei Verträgen zwischen Verbrauchern ist es jedoch möglich, einen „Gewährleistungsausschluss“ zu vereinbaren. In der Regel erfasst ein solcher Ausschluss verborgene Mängel und das Fehlen gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften – nicht aber das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
Neuer OGH-Fall
Erst kürzlich befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) einmal wieder mit einem Gewährleistungsausschluss bei einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern. Kurze Zeit nach Übergabe des Gebrauchtwagens hatte sich herausgestellt, dass dieser nicht fahrbereit war. Der Käufer klagte den Verkäufer daraufhin auf Rückerstattung des Kaufpreises. Er argumentierte, dass die Fahrbereitschaft des Kfz schlüssig zugesichert und somit nicht vom Gewährleistungsausschluss umfasst gewesen wäre.
Fahrbereitschaft gilt nicht als schlüssig zugesichert
Der OGH sprach in seiner Entscheidung aus, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit bei Gebrauchtwagen-Kaufverträgen zwischen Verbrauchern im Regelfall keine (schlüssig) zugesicherte Eigenschaft sei. Der Verkäufer haftete somit aufgrund des Gewährleistungsausschlusses nicht für die fehlende Fahrbereitschaft und der OGH wies die Klage des Käufers ab.
Es empfiehlt sich daher vor dem Abschluss solcher Verträge eine vorherige rechtliche Beratung.