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Rechte schutzbedürftiger Pflichtteilsberechtigter gestärkt!

Erstellt von Dr. Felix Karl Vogl | |   Aktuelles Recht

 

Minderjährige und nicht voll geschäftsfähige Erwachsene gelten nach österreichischem Recht als besonders schutzbedürftig. Das Verlassenschaftsgericht ist daher verpflichtet, vor der Einantwortung des Nachlasses in das Eigentum der Erben dafür zu sorgen, dass der Pflichtteilsanspruch solcher besonders schutzbedürftiger Personen von den Erben sichergestellt wird. Die Gefahr wäre sonst zu groß, dass Pflichtteilsansprüche solcher schutzbedürftiger Personen unterlaufen werden.

Welche Pflichtteilsansprüche sind sicherzustellen?

Unstrittig war bisher, dass der Pflichtteil an dem Vermögen, das der Verstorbene hinterlassen hat, sicherzustellen ist. Umgekehrt war es bis dato fast einhellige Ansicht, dass Pflichtteilsansprüche aus Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, nicht sicherzustellen sind. Dies führte oft dazu, dass die Sicherstellung für einen großen Teil der Pflichtteilsansprüche ins Leere lief.

Was hat sich nun geändert?

Der Verfasser konnte jüngst vor dem Obersten Gerichtshof (2 Ob 108/24g) gegen alle Widerstände durchsetzen, dass auch Pflichtteilsansprüche aus lebzeitigen Schenkungen sicherzustellen sind – nur so kann die Sicherstellung ihren Zweck voll erfüllen. Diese bedeutende Entscheidung hat weitreichende Folgen für hunderttausende Menschen in Österreich.

Über die Höhe des sicherzustellenden Betrages hat das Gericht ein Bescheinigungsverfahren durchzuführen. In diesem muss der Pflichtteilsberechtigte rechtzeitig rechtlich fundiertes Vorbringen erstatten. Wer als Elternteil oder Erwachsenenvertreter die Ansprüche seiner Schutzbefohlenen zu wahren hat ist deshalb gut beraten, einen einschlägig versierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

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