Im digitalen Zeitalter ist es kinderleicht: Mit wenigen Klicks lassen sich Fotos aus dem Internet herunterladen und auf der eigenen Webseite, in sozialen Medien oder für Werbezwecke verwenden. Die Versuchung ist groß, zumal Bilder überall frei verfügbar wirken. Dabei werden jedoch immer wieder die Rechte der Urheber übersehen und verletzt.
Urheberrechte für Bilder im Internet
Hinter jedem Foto steht ein Urheber, der Rechte an seinem Werk hat. Wer Bilder ohne Erlaubnis nutzt, verletzt diese Rechte und riskiert Unterlassungsklagen sowie Schadenersatzzahlungen. Doch was ist, wenn die Bilder auf einer ausländischen Webseite verwendet werden? Mit dieser Frage musste sich zuletzt der Oberste Gerichtshof (OGH) auseinandersetzen.
Neuer OGH-Fall
Ein niederländischer Unternehmer hatte ein Foto eines österreichischen Fotografen auf seiner Webseite veröffentlicht – ohne Zustimmung des Fotografen. Die Webseite war zwar in Österreich abrufbar, richtete sich aber nur an niederländische Kunden und war in niederländischer Sprache gehalten. Daraufhin wurde der Unternehmer unter anderem auf Unterlassung geklagt. Er wendete ein, dass die Webseite rein niederländisch sei und daher keine Verletzung des österreichischen Urheberrechts vorliege.
Abrufbarkeit reicht
Der OGH gab der Unterlassungsklage statt. Er führte aus, dass das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) Lichtbilder bereits dann schützt, wenn sie in Österreich abrufbar sind. Dass die Webseite fremdsprachig ist, ändert nichts daran. Dem Unternehmer wurde daher verboten, das Foto ohne Zustimmung des Fotografen in Österreich zugänglich zu machen. Das gilt nicht nur für das Internet, sondern für jede Veröffentlichung des Bildes in Österreich.